Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
von Richter Walter & Holzer Lars GbR, Kattenbrookstrift 53, 30539 Hannover (nachfolgend „Dienstleister“ genannt)
(1) Alle Leistungen, Lieferungen und Angebote des Dienstleisters erfolgen ausschließlich auf Grundlage der individuellen Angebote des Dienstleisters sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die der Dienstleister mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, selbst wenn der Dienstleister ihrer Geltung im Einzelfall nicht widerspricht. Auch eine Bezugnahme des Dienstleisters auf ein Schreiben des Kunden, das dessen oder Dritten Geschäftsbedingungen enthält, stellt kein Einverständnis mit der Geltung jener Bedingungen dar.
(3) Die Dienstleistungen und Angebote des Dienstleisters richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (Geschäftskunden) und nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Der Kunde versichert mit Vertragsschluss, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.
(1) Der Dienstleister erbringt umfassende Dienstleistungs- und Beratungsangebote im Bereich des Social Media Marketings. Hierzu zählen insbesondere die Konzeption, strategische Planung und Beratung, Content-Produktion (Erstellung von Social Media Inhalten wie Postings, Grafiken, Fotos und Videos einschließlich Vor-Ort-Produktionen und Videoschnitt, Performance-Marketing-Kampagnen (insb. Schaltung und Management von Werbeanzeigen, z. B. Meta/Facebook Ads, einschließlich Funnelaufbau, Tracking und laufender Optimierung), sowie begleitendes Mentoring & Support. Der genaue Leistungsinhalt und -umfang wird im jeweiligen Einzelvertrag oder Angebot festgelegt. Diese Leistungen können je nach Vereinbarung im Rahmen einer laufenden monatlichen Betreuung (Retainer-Modell) oder projektbezogen einmalig erbracht werden.
(2) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, schuldet der Dienstleister dem Kunden keinen bestimmten Erfolg im Sinne eines Werkvertrags. Die Leistungen des Dienstleisters stellen überwiegend Dienstleistungen dar; ein konkreter werblich/vertrieblicher Erfolg (z. B. eine bestimmte Anzahl an Kundenanfragen, Umsätzen o. ä.) wird nicht garantiert. Insbesondere ist eine allgemeine „Ergebnis-Garantie“ (etwa eine Geld-zurück-Garantie bei Nichterreichen gewisser Kennzahlen) nicht Bestandteil dieser AGB, es sei denn, eine solche Garantie wird im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
(3) Der Dienstleister entscheidet im Rahmen der vertraglichen Absprachen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) über die Art und Weise der Leistungserbringung. Sofern keine spezifischen Vorgaben des Kunden vereinbart sind, steht dem Dienstleister die Auswahl der Mittel, Methoden und eingesetzten Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen frei, um den vereinbarten Erfolg anzustreben.
(4) Der Dienstleister ist berechtigt, Unterauftragnehmer oder Dritte zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten einzusetzen. Dazu gehören z. B. freie Mitarbeiter, Agenturpartner oder spezielle Akteure für Content-Produktionen (etwa Schauspieler oder sogenannte „Brandfaces“ für Social-Media-Inhalte). Der Dienstleister bleibt bei Einschaltung Dritter verantwortlich für die ordnungsgemäße Leistungserbringung gegenüber dem Kunden.
(1) Der Vertragsschluss zwischen dem Dienstleister und dem Kunden kann schriftlich, in Textform (z. B. per E-Mail) oder mündlich (fernmündlich) erfolgen. Auch die Annahme eines schriftlichen Angebots durch schlüssiges Handeln – etwa die Bestätigung per E-Mail oder das Bereitstellen von Informationen zur Projektumsetzung – oder ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben genügt für das Zustandekommen eines Vertrags. Ein formaler schriftlicher Vertrag ist für die Begründung der Zusammenarbeit nicht zwingend erforderlich, sofern die Parteien in anderer Weise übereinkommen. Beginnt der Dienstleister mit Kenntnis des Kunden mit der Leistungserbringung, gilt dies ebenfalls als Vertragsschluss zu den Bedingungen des zugrunde liegenden Angebots und dieser AGB.
(2) Individuelle vertragliche Abreden (z. B. in einem schriftlichen Einzelvertrag oder Rahmenvertrag) gehen diesen AGB vor, soweit sie von diesen AGB abweichen. Im Übrigen ergänzen sich individuelle Vereinbarungen und diese AGB. Sollten individuelle Vertragsregelungen fehlen oder lückenhaft sein, gelten die Bestimmungen dieser AGB.
(3) Die Vertragslaufzeit sowie etwaige Kündigungsfristen werden im jeweiligen Angebot oder Vertrag festgelegt. Verträge über laufende Betreuungsleistungen (Retainer) haben in der Regel eine feste Mindestvertragslaufzeit (beispielsweise 3, 6 oder 12 Monate) und verlängern sich gegebenenfalls automatisch um eine im Vertrag definierte Verlängerungsperiode, sofern sie nicht fristgerecht vom Kunden oder Dienstleister gekündigt werden. Wird keine bestimmte Laufzeit vereinbart, kann ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Vertragsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien stets unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Dienstleister insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Bezahlung fälliger Vergütungen trotz Mahnung in Verzug gerät oder seine Mitwirkungspflichten in gravierender Weise verletzt und auch nach Fristsetzung keine Abhilfe schafft. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung verbleibt dem Dienstleister ein Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen; bereits gezahlte Vorausvergütungen für noch nicht erbrachte Leistungen wird der Dienstleister dem Kunden zeitanteilig erstatten, sofern der Kunde nicht den wichtigen Grund für die Kündigung gesetzt hat.
(1) Der Kunde wird im Zuge der Leistungserbringung in angemessenem Umfang mitwirken. Insbesondere hat der Kunde dem Dienstleister alle erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugangsdaten (z. B. zu Social-Media-Accounts, Webseiten oder Werbeplattformen) und Unterlagen, die zur vertragsgemäßen Durchführung der Leistungen benötigt werden, vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Vorgaben und Freigaben seitens des Kunden sind so zeitnah zu erteilen, dass der vereinbarte Zeitplan der Leistungserbringung eingehalten werden kann.
(2) Unterlässt der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung, verzögert sich diese oder erbringt er erforderliche Zuarbeiten (z. B. das Bereitstellen von Materialien oder das Treffen erforderlicher Entscheidungen) nicht rechtzeitig, und verhindert oder verzögert er dadurch die Leistungserbringung durch den Dienstleister, so bleibt der Vergütungsanspruch des Dienstleisters davon unberührt. Etwaige Leistungsfristen verschieben sich in diesem Fall um den Zeitraum der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Wiederanlauffrist. Zusätzlich vom Dienstleister dadurch entstandener Mehraufwand (z. B. durch Terminverschiebungen, gebuchte und ungenutzte Ressourcen oder zusätzliche Abstimmungsschleifen) kann dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.
(3) Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm bereitgestellten oder freigegebenen Inhalte, Vorgaben und Werbemaßnahmen rechtlich zulässig sind. Insbesondere ist der Kunde selbst dafür verantwortlich, dass sämtliche von ihm gelieferten Texte, Bilder, Videos, Logos und sonstige Materialien frei von Rechten Dritter sind bzw. erforderliche Nutzungsrechte eingeholt wurden, und dass Werbeaussagen oder sonstige Angaben den geltenden Gesetzen (u. a. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Datenschutz, Berufsordnungen etc.) entsprechen. Der Dienstleister ist nicht verpflichtet, die vom Kunden bereitgestellten Inhalte oder Vorgaben auf ihre rechtliche Konformität zu überprüfen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass insbesondere im regulierten Bereich (z. B. medizinische Werbung) eine prüfende Rechtsberatung vor Veröffentlichung durch einen Rechtsbeistand des Kunden sinnvoll sein kann; für eine solche Prüfung ist der Kunde selbst verantwortlich.
(4) Sollte der Kunde im Rahmen der Zusammenarbeit dem Dienstleister ausdrücklich Materialien, Inhalte oder Anweisungen vorgeben, die gegen gesetzliche oder behördliche Regeln, Rechte Dritter oder die Richtlinien von Plattformbetreibern (z. B. Social-Media-Community-Standards, Werberichtlinien) verstoßen könnten, wird der Dienstleister den Kunden auf das Risiko hinweisen. Setzt der Kunde dennoch auf der Verwendung dieser Vorgaben, haftet er für daraus resultierende Konsequenzen alleine. Der Kunde stellt den Dienstleister insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verwendung solcher vom Kunden vorgegebener oder bereitgestellter Inhalte entstehen, sofern den Dienstleister kein Mitverschulden trifft.
(1) Die Vergütung der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag. Sämtliche Preisangaben verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe, sofern nicht ausdrücklich als Bruttopreise angegeben. Zusätzliche, nicht im Angebot enthaltene Leistungen oder vom Kunden nachträglich gewünschte Änderungen werden – soweit der Dienstleister ihnen zustimmt – nach Aufwand oder laut gesondertem Angebot abgerechnet.
(2) Laufende Betreuungspauschalen (monatliche Retainer-Honorare) werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, jeweils monatlich im Voraus in Rechnung gestellt. Projektbezogene Leistungen können je nach Vereinbarung in Teilzahlungen abgerechnet werden (beispielsweise 50% Anzahlung zu Projektbeginn und 50% nach Fertigstellung), andernfalls stellt der Dienstleister Projektleistungen nach erbrachter Leistung oder in Milestones in Rechnung. Rechnungen sind, sofern im Einzelfall nicht anders angegeben, sofort nach Rechnungszugang ohne Abzug fällig und zahlbar.
(3) Werbebudgets und Fremdkosten: Falls für die Durchführung von Performance-Marketing-Kampagnen (z. B. Schaltung von Meta/Facebook Ads oder Google Ads) ein Werbebudget oder sonstige Fremdkosten anfallen, sind diese – sofern nicht ausdrücklich als Bestandteil des Angebots ausgewiesen– nicht in der Vergütung enthalten. Solche Kosten (z. B. Budget für Social Media Ads in einer vereinbarten monatlichen Spanne) trägt der Kunde zusätzlich selbst. In der Regel werden Werbekosten direkt vom Kunden an die Plattformbetreiber (z. B. Meta/Facebook) gezahlt; alternativ kann der Dienstleister diese Beträge vorschießen und dem Kunden mit Nachweis gesondert in Rechnung stellen.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, unwesentlicher Mängel oder Beanstandungen zurückzuhalten. Gegen Forderungen des Dienstleisters kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
(5) Befindet sich der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB). Der Dienstleister ist insbesondere berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche (z. B. Kosten von Mahnungen, Inkasso, Rechtsverfolgung) bleiben unberührt. Gerät der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen oder einem erheblichen Teil der Vergütung in Verzug, ist der Dienstleister berechtigt, die vertraglichen Leistungen vorläufig auszusetzen oder den Vertrag nach Fristsetzung außerordentlich zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind in jedem Fall vom Kunden zu vergüten.
(6) Für Leistungen, die auf Tages- oder Stundenbasis abgerechnet werden (z. B. Dreharbeiten vor Ort), gilt ein Arbeitstag als 10 Stunden inklusive Reisezeit. Jeder angefangene Arbeitstag wird mit mindestens 8 Stunden berechnet. Überschreiten die Arbeitszeiten eines Drehtags diese 10 Stunden, gelten die Überstunden- und Zuschlagsregelungen gemäß Anlage 1 (Honorarsätze). Insbesondere werden Überstunden, Nachtarbeit (20:00–6:00 Uhr) sowie Sonn- und Feiertagsarbeit mit prozentualen Zuschlägen berechnet. Diese Überstundenregelung gilt gleichermaßen für das vom Dienstleister eingesetzte Personal wie auch für eingesetzte Darsteller/Models („Brandfaces“).
(1) Soweit eine Leistung des Dienstleisters ausnahmsweise nicht überwiegend dienstvertraglicher Natur ist, sondern nach den Vereinbarungen als Werkleistung mit herbeizuführendem Erfolg geschuldet ist (z. B. die Erstellung eines bestimmten Medienprodukts, eines Videos, einer Website o. ä.), finden für diese werkvertraglichen Leistungen die folgenden Absätze 2–5 Anwendung.
(2) Der Dienstleister kann vom Kunden nach Abschluss von in sich abgrenzbaren Teilleistungen jeweils eine schriftliche Abnahme der jeweiligen Teilleistung verlangen. Nach Lieferung aller geschuldeten Werke oder Ergebnisse kann der Dienstleister außerdem die Gesamtabnahme der Leistungen verlangen. Der Kunde darf die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern.
(3) Der Dienstleister kann den Kunden jederzeit unter Setzung einer Frist von 7 Kalendertagen zur Teilabnahme bzw. Gesamtabnahme auffordern. Die jeweilige Leistung gilt mit Ablauf dieser Frist als abgenommen, sofern der Kunde nicht zuvor schriftlich gegenüber dem Dienstleister erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen seien.
(4) Werden im Rahmen einer Funktionsprüfung oder Begutachtung durch den Kunden Mängel festgestellt, ist der Dienstleister berechtigt und verpflichtet, diese Mängel innerhalb angemessener Frist zu beheben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen des Werkvertragsrechts.
(5) Eine abnahmefähige (Teil-)Leistung des Dienstleisters gilt außerdem spätestens dann als abgenommen, wenn der Kunde auf eine Abnahmeaufforderung des Dienstleisters hin nicht innerhalb von 7 Werktagen schriftlich gegenüber dem Dienstleister erklärt, welche substantiellen Mängel noch vorliegen. Gleiches gilt, wenn der Kunde ein vom Dienstleister geliefertes Arbeitsergebnis (z. B. einen erstellten Inhalt) produktiv nutzt oder veröffentlichen lässt, ohne zuvor förmliche Abnahme zu erklären– in einer solchen Nutzung liegt konkludent die Abnahme.
(1) Eine Exklusivitätsvereinbarung mit dem Kunden – z. B. dahingehend, dass der Dienstleister keine Leistungen für bestimmte Konkurrenzunternehmen oder innerhalb einer bestimmten Branche oder Region erbringt – bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Abrede im jeweiligen Vertrag oder Angebot. Ist eine solche Exklusivität nicht ausdrücklich vereinbart, steht es dem Dienstleister frei, gleichzeitig auch für andere Kunden tätig zu sein, selbst wenn diese in ähnlichen Geschäftsfeldern tätig sind. Der Kunde hat ohne besondere Vereinbarung keinen Anspruch auf einen branchen- oder regionenbezogenen Konkurrenzschutz.
(2) Sofern eine Exklusivität schriftlich vereinbart wurde, wird der genaue Geltungsbereich festgelegt (etwa konkrete Mitbewerbernamen, eine Branche und/oder ein regionaler Markt sowie die Dauer der Exklusivität). Der Dienstleister verpflichtet sich in diesem Fall, während der vereinbarten Laufzeit der Exklusivität keine vertraglichen Leistungen für die definierten Wettbewerber bzw. im definierten Bereich zu erbringen. Eine vereinbarte Exklusivität beginnt – soweit im Vertrag nicht anders geregelt – mit Vertragsbeginn und endet automatisch mit Vertragsende (oder dem Ende der vereinbarten Exklusivitätsdauer).
(3) Eine etwaig vereinbarte Exklusivität entfällt vorzeitig, wenn der Kunde den zugrunde liegenden Hauptvertrag vorzeitig beendet oder kündigt (außerordentlich oder ordentlich), ohne dass der Dienstleister hierfür einen Anlass gesetzt hat. In diesem Falle ist der Dienstleister von der Verpflichtung zur weiteren Exklusivität befreit, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche.
(1) Der Dienstleister ist berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen, beispielsweise Fotografen, Videografen, Grafiker, freie Content-Creator oder Darsteller (Models, Schauspieler/Schauspielstudierende – „Brandfaces“) für Foto- und Video-Produktionen. Der Dienstleister wird solche Dritten sorgfältig auswählen und anweisen. Ein Vertragsverhältnis kommt ausschließlich zwischen Dienstleister und dem eingesetzten Dritten zustande, nicht zwischen dem Dritten und dem Kunden.
(2) Der Dienstleister sorgt dafür, dass bei der Einbindung von Drittpersonen alle notwendigen Rechte und Freigaben eingeholt werden. Insbesondere wird der Dienstleister von beauftragten Models/ Darstellern eine Einwilligung zur Aufnahme und Veröffentlichung ihrer Person in den im Projekt vorgesehenen Medien einholen (Model-Release) und etwaige Nutzungsrechte an den erstellten Foto-/ Videoaufnahmen für die vorgesehenen Werbezwecke vertraglich absichern. Ebenso stellt der Dienstleister sicher, dass beauftragte Dritte ordnungsgemäß vergütet werden (nach individueller Vereinbarung, z. B. Gage, Honorar oder Aufwandsentschädigung) und dass deren Einsatz im Einklang mit geltendem Recht erfolgt (inkl. etwaiger sozialversicherungsrechtlicher Vorgaben, falls einschlägig).
(3) Nutzungsrechte an Inhalten: Soweit der Dienstleister im Rahmen des Vertrages Content (z. B. Texte, Grafiken, Fotos, Videos, Designs) erstellt oder erstellen lässt, erhält der Kunde – vorbehaltlich vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung – an den abgenommenen und gelieferten Arbeitsergebnissen die vereinbarten Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten zeitlichen und räumlichen Umfang. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt dabei nur insoweit, als diese Rechte dem Dienstleister selbst zustehen oder von den Urhebern/Produktionsteilnehmern auf den Dienstleister übertragen bzw. in branchenüblicher Weise erworben wurden.
(4) Die eingeräumten Nutzungsrechte an den erstellten Inhalten umfassen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, die Verwendung auf den vereinbarten Plattformen und Medien (z. B. Social-Media-Kanäle des Kunden, Website des Kunden, im Rahmen der definierten Werbekampagnen). Der Kunde ist nicht berechtigt, die vom Dienstleister erstellten Inhalte vor vollständiger Zahlung oder außerhalb der gewährten Nutzungsrechte zu verwenden, zu verändern (außer im zulässigen Rahmen, z. B. Zuschnitt/ Formatänderungen) oder an Dritte weiterzugeben, sofern keine abweichende Vereinbarung erfolgt ist. Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind insbesondere das Recht zur Bearbeitung,Änderung oder Ergänzung des Inhalts sowie zur fremdsprachigen Synchronisation, sofern dies nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet wurde.
(5) Der Kunde ist berechtigt, nach Übergang der Nutzungsrechte beliebig viele Kopien der produzierten Filme/Inhalte für eigene Zwecke herzustellen. Zudem ist der Kunde befugt, sein Nutzungsrecht im Rahmen der vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritte mit der Ausübung dieser Rechte zu beauftragen. In jedem Fall darf eine Weitergabe oder Unterlizenzierung nur im Umfang der dem Kunden zustehenden Nutzungsrechte erfolgen.
(6) Beschafft der Dienstleister auf Wunsch des Kunden zusätzliche Inhalte von Dritten (z. B. Stock-Footage, Musik, Grafiken, Fotos) oder setzt er externe Darsteller im Auftrag des Kunden ein, liegt es in der Verantwortung des Dienstleisters, alle erforderlichen Lizenzen und Rechte für diese Inhalte einzuholen und deren rechtmäßige Nutzung sicherzustellen. Der Dienstleister haftet dafür, dass die von ihm beschafften oder produzierten Inhalte frei von Rechtsmängeln sind und vom Kunden im vorgesehenen Umfang rechtlich einwandfrei genutzt werden können. Er stellt den Kunden insoweit von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung von Urheber-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- oder sonstigen Rechten durch solche vom Dienstleister bereitgestellten Inhalte entstehen, vorausgesetzt der Kunde nutzt die Inhalte ausschließlich wie vertraglich vorgesehen. Ausgenommen von dieser Freistellung sind Fälle, in denen der Kunde die Inhalte abweichend von den vertraglich erlaubten Zwecken nutzt oder eigenmächtig ändert. Anfallende Kosten für die Beschaffung oder Lizenzierung solcher Inhalte oder für die Beauftragung externer Akteure werden dem Kunden nach vorheriger Absprache entweder gesondert in Rechnung gestellt oder waren bereits im angebotenen Preis berücksichtigt.
(7) Das Eigentum an allen während der Produktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Zwischenprodukten sowie an schriftlich ausgearbeiteten Konzepten/Drehbüchern verbleibt beim Dienstleister. Der Dienstleister darf dieses Material für eigene Marketingzwecke verwenden.
(8) Der Erwerb und die Übertragung/Einräumung von Rechten, die von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden (z. B. GEMA, GVL, VG Wort), sowie etwaig erforderliche Rechte oder Zustimmungen der FSK sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Solche Rechte und/oder Zustimmungen hat der Kunde eigenverantwortlich und auf eigene Kosten einzuholen.
(9) Der Dienstleister ist in jedem Fall berechtigt, seinen Firmennamen und/oder sein Firmenlogo als Copyrightvermerk im produzierten Film zu platzieren.
(10) Der Dienstleister erhält vom Kunden das zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die vom Dienstleister im Auftrag des Kunden erstellten Inhalte als Arbeitsprobe und Referenzmaterial zu eigenen Präsentationszwecken (z. B. für Präsentationen vor Interessenten, bei Wettbewerben/Festivals, auf Messen und Firmenveranstaltungen, im Rahmen eines Showreels, auf der eigenen Website sowie auf eigenen Social-Media-Kanälen wie YouTube, Facebook, LinkedIn, Instagram, TikTok etc.) unentgeltlich nutzen zu dürfen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Dieses Nutzungsrecht des Dienstleisters darf jedoch erst ausgeübt werden, nachdem der final produzierte Film dem Kunden übergeben und für die eigene Nutzung zur Verfügung gestellt wurde.
(11) Sofern hinsichtlich einzelner Bestandteile der Produktion (z. B. Sprecheraufnahmen oder Musikstücke) die Verwendung des Films/Contents eingeschränkt ist (etwa auf eine interne Nutzung beschränkt) und dem Kunden diese Einschränkungen bekannt sind, verpflichtet sich der Kunde, diese Nutzungseinschränkungen einzuhalten. Bei einem Verstoß haftet der Kunde für etwaige daraus resultierende Nachforderungen des jeweiligen Rechteinhabers.
(12) Steuert der Kunde eigenes Musik-, Video- oder Bildmaterial zur Produktion bei, das nicht durch den Dienstleister lizenziert oder angefragt wurde, so steht der Kunde selbst dafür ein, dass die entsprechenden Nutzungsrechte hierfür ordnungsgemäß eingeholt wurden (Prinzip „chain of title“). Dies gilt auch für etwa berührte Persönlichkeitsrechte der in dem Material abgebildeten Personen (Recht am eigenen Bild).
(13) Ein uneingeschränkter vollständiger Rechte-Buyout durch den Kunden (Total-Buyout) ist nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung möglich.
(14) Der Kunde ist verpflichtet, alle vom Dienstleister genehmigten Änderungen oder Bearbeitungen der erstellten Inhalte durch den Dienstleister selbst vornehmen zu lassen, es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.
(1) Haftung des Dienstleisters: Der Dienstleister haftet dem Kunden gegenüber in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister – außer im Fall der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. In diesen Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung des Dienstleisters der Höhe nach begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden bei Vertragsschluss.
(2) Haftungsausschlüsse: Der Dienstleister haftet nicht für Schäden, die durch unabwendbare Ereignisse (höhere Gewalt) oder durch Einwirkung Dritter entstehen, die außerhalb des Einflussbereichs des Dienstleisters liegen. Insbesondere übernimmt der Dienstleister keine Haftung dafür, dass Plattformen oder Dienste Dritter (z. B. Facebook/Meta, Instagram, YouTube, LinkedIn, Google oder andere Social-Media- und Online-Plattformen) jederzeit störungsfrei verfügbar sind oder die vom Dienstleister dort veranlassten Veröffentlichungen dauerhaft abrufbar bleiben. Dem Kunden ist bewusst, dass Anbieter wie Facebook/Meta, Google usw. berechtigt sind, jederzeit und ohne Angabe von Gründen Kampagnen, Anzeigen oder Inhalte abzulehnen, zu sperren oder zu entfernen. Für ein derartiges Vorgehen des Plattformbetreibers oder sonstiger Dritter ist der Dienstleister nicht verantwortlich. Ein solcher Umstand entbindet den Kunden nicht von der Pflicht zur Zahlung bereits erbrachter Leistungen des Dienstleisters. Ebenso haftet der Dienstleister nicht für die Erreichung bestimmter Reichweiten, Interaktionen oder wirtschaftlicher Erfolge, sofern diese nicht ausdrücklich garantiert wurden (siehe § 2 Abs. 2).
(3) Soweit der Dienstleister auf Wunsch des Kunden Accounts bei Drittanbietern (z. B. Werbeanzeigenkonten bei Facebook/Meta oder Google) im Namen des Kunden verwaltet, haftet der Dienstleister nicht für Handlungen dieser Drittanbieter oder für Umstände, die in der Sphäre dieser Anbieter liegen (z. B. Sperrung eines Accounts, Änderung von Algorithmen, Verstoßmeldungen Dritter gegen Inhalte des Kunden). Der Dienstleister schuldet in solchen Fällen lediglich die nachweisliche Bemühung, im Rahmen der Möglichkeiten auf eine Lösung hinzuwirken (z. B. Unterstützung bei einer Entsperrung oder Anpassung der Kampagne).
(4) Haftung des Kunden: Der Kunde haftet dem Dienstleister gegenüber für alle Schäden, Kosten und Aufwendungen, die aus einer Verletzung der Mitwirkungspflichten oder aus der Verletzung von Rechten Dritter durch vom Kunden bereitgestellte Inhalte oder Vorgaben resultieren. Er stellt den Dienstleister von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von vom Kunden gelieferten Inhalten, Materialien oder Anweisungen gegen den Dienstleister geltend gemacht werden (z. B. Ansprüche wegen rechtswidriger Inhalte, Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Urheberrechten, Marken etc.), es sei denn, den Dienstleister trifft nachweislich ein Mitverschulden. Diese Freistungsverpflichtung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
(5) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten in gleichem Umfang für gesetzliche Vertreter, Angestellte und Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind der Höhe nach – soweit gesetzlich zulässig – begrenzt auf den Auftragswert des jeweiligen Vertrags. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages sowie alle Einzelheiten der Vorbereitung und Durchführung des Projekts streng vertraulich zu behandeln. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei dürfen keine derartigen Informationen oder Unterlagen an Dritte (einschließlich Presse oder Medien) weitergegeben oder offengelegt werden. Der Dienstleister wird sicherstellen, dass auch alle an der Vertragsdurchführung beteiligten Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.
(2) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die ohne Zutun der empfangenden Partei allgemein bekannt sind oder bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits vor Bekanntgabe durch die offenlegende Partei nachweislich bekannt waren, oder die der empfangenden Partei von einem berechtigten Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden. Ebenfalls nicht vertraulich sind Informationen, die von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Rückgriff auf die vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickelt wurden.
(3) Die vorstehenden Verpflichtungen zur Geheimhaltung gelten ab Vertragsabschluss und bleiben auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für einen Zeitraum von zwei Jahren bestehen. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Offenlegungspflichten oder Rechte zur Offenlegung gegenüber Behörden oder Gerichten bleiben unberührt, soweit einschlägig.
(4) Hinsichtlich personenbezogener Daten des Kunden oder dessen Kunden, die im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeitet werden, finden die Bestimmungen der einschlägigen Datenschutzgesetze Anwendung. Der Dienstleister wird personenbezogene Daten des Kunden nur für Zwecke der Vertragsdurchführung verarbeiten oder nutzen. Soweit der Dienstleister im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten von Dritten verarbeitet (z. B. in Lead-Generierungs-Kampagnen), werden die Parteien – sofern gesetzlich erforderlich – eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO abschließen. Weitere Informationen zum Datenschutz sind der Datenschutzerklärung des Dienstleisters zu entnehmen.
(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Insbesondere werden sie es unterlassen, Mitarbeiter der jeweils anderen Vertragspartei, die in Verbindung mit der Vertragsdurchführung tätig gewesen sind, abzuwerben, einzustellen oder sonst wie zu beschäftigen. Dieses Abwerbeverbot gilt während der laufenden Vertragsbeziehung und bis zwei Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit.
(1) Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit nicht zwingendes internationales Verbraucherschutzrecht entgegensteht. Vertrags- und Leistungssprache ist Deutsch.
(2) Gerichtsstand: Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Dienstleisters (Hannover). Der Dienstleister ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand geltend zu machen.
(3) Nebenabreden und Schriftform: Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages (und dieser AGB) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei Textform (§ 126b BGB, z. B. E-Mail) ausreichend ist. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde dem Dienstleister gegenüber abgibt (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Mahnungen, Kündigungen), sind schriftlich oder in Textform abzufassen.
(4) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der entfallenen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.
Stand: Juli 2025
Ein Arbeitstag besteht aus 10 Stunden inklusive Reisezeit. Jeder angefangene Arbeitstag wird mit mindestens 8 Stunden berechnet.
Überstundenregelung:
Maximale Ausweitung der Arbeitszeit: höchstens 40% der Drehtage einer Produktion dürfen auf bis zu 13 Stunden verlängert werden.
Hinweis: Diese Regelungen gelten gleichermaßen für alle im Projekt eingesetzten Personen – sowohl für Mitarbeiter des Dienstleisters als auch für beauftragte Darsteller/Models („Brandfaces“).